Gehaltsangaben in Stellenanzeigen sind aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes in Österreich Pflicht. 2017 wurden jedoch so viele Inserate wie noch nie im Fünfjahresvergleich ohne entsprechende Gehaltsinformation veröffentlicht.
Linz, 11.09.2017. Jede siebte Stellenanzeige (14%) ist laut einer aktuellen Studie nicht mit der verpflichtenden Gehaltsangabe versehen. Ursprünglich sollte die Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes und die Verpflichtung, Stelleninserate mit Gehaltsinformationen zu versehen, zu mehr Transparenz führen. Anfangs lag die Vermutung nahe, dass sich das System erst einspielen muss. Das Gegenteil scheint jedoch der Fall.

Xenagos Gehaltsstudie 2017
Die auf die Besetzung von Vertriebspositionen spezialisierte Personalberatung Xenagos analysiert zum fünften Mal in Folge anhand einer Stichprobenanalyse
von 100 Print- und Online-Anzeigen zu Fach- und Führungspositionen (Erhebungszeitraum 01.07.2017 bis 03.08.2017), ob und welche Angaben tatsächlich gemacht werden.
Die Angabe eines konkreten Gehaltswerts, mit dem Zusatz der Möglichkeit zur Überzahlung, hat sich über alle Jahre als beliebteste Variante der Arbeitgeber herauskristallisiert (in der diesjährigen Studie wählten 51% der Unternehmen diese Vorgehensweise). Dieses Jahr ist jedoch eine deutliche Steigerung an Inseraten ohne Angabe erkennbar. Für Studienautor und Xenagos Geschäftsführer Mag. Stefan Siedler eine ungewöhnliche Entwicklung. “In den ersten Jahren waren es zwischen 4% und 8% der Anzeigen, die wir ohne Gehaltsangabe gefunden hatten. Da lag die Vermutung nahe, dass es die Unternehmen schlichtweg nicht wussten (weil sie klein waren oder aus dem Ausland kamen). Jetzt – 6 Jahre nachdem die Angabenverpflichtung eingeführt wurde – sollte dieses Argument nicht mehr zählen. Und daher ist es umso überraschender, dass wir jetzt den häufigsten Wert aller Jahre haben. Sogar jede 7. Anzeige wurde ohne Gehaltsangabe und somit nicht gesetzeskonform veröffentlicht.”
Für Bewerber lässt nicht nur die “Nicht-Angabe” wenig Rückschlüsse auf das Gehalt zu, sondern auch die reine Nennung des kollektivvertraglichen Mindestlohns mit dem Zusatz, dass die Bereitschaft zur Überzahlung besteht. Denn mit der Information entsteht für Mag. Stefan Siedler, genauso wenig Transparenz: “Da wissen Sie als Bewerber immer noch nicht, wieviel die Stelle “wert” ist, denn das reale Gehalt weicht bei Fach- und Führungskräften deutlich vom KV-Lohn ab”.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass rund ein Drittel (34%) der Inserate mit keiner oder nur der KV-Mindestlohn-Information versehen sind und somit keinen Rückschluss auf das tatsächlich zu erwartende Gehalt möglich machen. Die gewünschte Transparenz konnte mehrere Jahre nach Einführung der Regelung also nicht erzielt werden.
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